Die lichte Treppendurchgangshöhe muss mindestens 200 cm betragen.
Die Durchgangshöhe kann bei notwendigen Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen (zusätzlichen Treppen) auf einem einseitigen oder beiderseitigem Randstreifen eingeschränkt sein.
Nebenstehende Grafik zeigt den grau hinterlegten Mindestbereich.
Zusätzlich können Sie die notwendigen Wandabstände von Handläufen und Stufen ablesen.
Das Treppengeländer muss bis zu einer Sturzhöhe von 12 Meter mindestens 90 cm und ab einer Sturzhöhe von 12 Meter mindestens 110 cm betragen.
Nutzbare Treppenlaufbreite, Steigung und Auftritt
Die Tabelle zeigt die wichtigsten Maße für Steigung, Auftritt und die (nutzbare) Laufbreite einer Treppe.
Diese Vorschriften gelten "für Treppen in und an Gebäuden, soweit für diese keine Sondervorschriften bestehen" (z.B. die Gaststätten- oder Kranken- hausbauverordnung, Sondervorschriften für behindertengerechtes Bauen usw.).
Beachten Sie, dass die jeweiligen Landes- bauordnungen der jeweiligen Bundesländer abweichende bzw. zusätzliche Bestimmungen enthalten die einzuhalten sind.
Gebäudeart
Treppenart
nutzbare Laufbreite min.
Steigung s 2)
max.
Auftritt a 3)
min.
Wohngebäude
mit nicht mehr
als zwei
Wohnungen 1)
Treppen, die zu Aufenthaltsräumen führen
80
20
23 4)
Keller- und Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen
80
21
21 5)
Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen
50
21
21 5)
Sonstige Gebäude
Baurechtlich notwendige Treppen
100
19
26
Alle Gebäude
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen