Das Istmaß von Steigung "s" und Auftritt "a" innerhalb eines (fertigen) Treppenlaufes darf gegenüber dem Nennmaß (Sollmaß) um nicht mehr als 0,5 cm abweichen.
Von Stufe zur jeweiligen benachbarten Stufen darf die Abweichung der Istmaße untereinander dabei jedoch nicht mehr als 0,5 cm betragen.
Für vorgefertigte Treppenläufe in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen darf das Istmaß der Steigung der Antrittsstufe höchstens 1,5 cm vom Nennmaß (Sollmaß) abweichen.
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen dürfen die Steigungsverhältnisse einzelner Treppenläufe voneinander abweichen, müssen innerhalb eines Treppenlaufes jedoch gleich sein.