Die lichte Treppendurchgangshöhe muss mindestens 200 cm betragen.
Die Durchgangshöhe kann bei notwendigen Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen (zusätzlichen Treppen) auf einem einseitigen oder beiderseitigem Randstreifen eingeschränkt sein.
Nebenstehende Grafik zeigt den grau hinterlegten Mindestbereich.
Zusätzlich können Sie die notwendigen Wandabstände von Handläufen und Stufen ablesen.
Das Treppengeländer muss bis zu einer Sturzhöhe von 12 Meter mindestens 90 cm und ab einer Sturzhöhe von 12 Meter mindestens 110 cm betragen.
Gebäudeart | Treppenart | nutzbare Laufbreite min. |
Steigung s 2) max. |
Auftritt a 3) min. |
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen 1) |
Treppen, die zu Aufenthaltsräumen führen |
80 | 20 | 23 4) |
Keller- und Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen | 80 | 21 | 21 5) | |
Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen | 50 | 21 | 21 5) | |
Sonstige Gebäude | Baurechtlich notwendige Treppen | 100 | 19 | 26 |
Alle Gebäude | Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen | 50 | 21 | 21 |